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„EnSimiMaV“ ist ab 1. Oktober verpflichtend

Ein Angebot der VdZ: Die aktuelle Fachregel für die Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand

Die aktuelle Fassung der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – kurz EnSimiMaV – schreibt den hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungssystemen für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude vor.

  • Bis zum 30. September 2023: in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 qm beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten.
  • Bis zum 15. September 2024: in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen erlaubt auch Ausnahmen: Und zwar, wenn ein Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht. Auch muss kein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden, wenn das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll. Der hydraulische Abgleich ist ab 1. Oktober 2022 verpflichtend. Der Bundesrat hat der Maßnahme am 16. September 2022 zugestimmt. Service: Die aktuelle Fachregel für die Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand kann gleich hier heruntergeladen werden.